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KommKlimaFöR 2026
Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 17.06.2026
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2129.1-U

Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 17. Juni 2026, Az. 26e-U8729-2026/24-14
(BayMBl. Nr. 303 )

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR 2026) vom 17. Juni 2026 (BayMBl. Nr. 303)
1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Klimaanpassung) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.