Inhalt

BayDiGuP
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Sonstiges

7.1  

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem StMGP Abweichungen von dieser Richtlinie im konkreten Einzelfall zuzulassen. 2Die Zustimmungsvorbehalte des StMFH (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) und des ORH (Art. 44 Abs. 1 Satz 4 BayHO, VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO) bleiben unberührt; sofern eine Zustimmung des StMFH oder des ORH zu der Abweichung erforderlich ist, holt das StMGP diese vorab ein.

7.2  

Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das StMGP hinzuweisen.

7.3  

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.