6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist für Vorhaben mit dem schwerpunktmäßigen Thema Pflege das Landesamt für Pflege (LfP), bei allen übrigen Vorhaben das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2Abweichend von Satz 1 kann bei Förderaufrufen auch ein seitens des Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) beauftragter Dritter Bewilligungsbehörde sein.
6.2
Förderung im Wettbewerb
6.2.1
1Die Förderung nach den Förderlinien erfolgt insbesondere durch Förderaufrufe, die den Rahmen dieser Richtlinie gegebenenfalls weiter konkretisieren können. 2In den Förderaufrufen werden thematische Schwerpunkte und Fördergegenstände sowie Wertungskriterien spezifisch festgelegt.
6.2.2
Aktuelle Förderaufrufe werden auf der Homepage des StMGP www.stmgp.bayern.de, auf dem Förderportal des für die Wirtschaft zuständigen Staatsministeriums sowie in der Datenbank „Förderfinder“ des für Digitales zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.
6.2.3
Förderaufrufe finden als zweistufiges Verfahren statt.
6.2.3.1
1Bei der ersten Stufe können aussagekräftige Projektskizzen eingereicht werden. 2Das StMGP setzt zur Bewertung der eingegangenen Projektvorschläge eine Jury ein, die anhand der im Aufruf definierten Wertungskriterien sowohl fachliche und technische Aspekte als auch die gesellschaftliche Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt. 3Die Jury unterstützt das StMGP mit ihrer Empfehlung bei der Entscheidungsfindung und der Auswahl geeigneter Projekte. 4Die Bewilligungsbehörde prüft anschließend das Vorliegen der Fördervoraussetzungen anhand dieser Richtlinie und anhand weiterführender Kriterien aus dem Förderaufruf. 5Das StMGP trifft eine Auswahlentscheidung.
6.2.3.2
In Stufe 2 werden nach einer vorgenommenen Auswahl die Einreichenden aufgefordert, einen Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
6.2.4
1Über das Ergebnis des Wettbewerbs werden die Antragsteller schriftlich unterrichtet. 2Die Teilnahme an einem Förderaufruf oder der Aufruf, einen Antrag einzureichen, begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. 3Erfüllt kein Antragsteller und kein Verbund die Voraussetzungen der ersten oder zweiten wettbewerblichen Stufe, kann ein Wettbewerbsaufruf ohne Zuschlag enden.
6.3
Antragstellung und Antragsbearbeitung
6.3.1
1Anträge – auch außerhalb von Förderaufrufen – sind unter Verwendung des Antragsvordrucks nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu stellen. 2Anträge auf Förderungen, mit denen noch im laufenden Kalenderjahr begonnen werden sollen, sind bis spätestens zum 31. August eines Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde vollständig einzureichen. 3Bei später eingehenden Anträgen kann eine Bewilligung nicht mehr gewährleistet werden. 4Abweichend von Satz 1 gelten bei Förderaufrufen die in den Wettbewerbsverfahren genannten Fristen. 5Dem Antrag beizufügen sind:
- –
Eine ausführliche Vorhabenbeschreibung; im Falle von Verbundvorhaben ist eine Gesamtvorhabensbeschreibung (Mantelantrag) sowie eine kurze Beschreibung je Partner einzureichen.
- –
Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Aufstellung der im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck anfallenden Ausgaben und Übersicht über die angedachte Finanzierung; der Ausgaben und Finanzierungsplan kann in die Vorhabenbeschreibung integriert werden.
- –
Nachweise über Bemühungen, zusätzliche Mittel von Dritten einzuwerben oder eine entsprechende Erklärung darüber, dass keine Mittel eingeworben werden konnten.
- –
Eine Einverständniserklärung des Zuwendungsempfängers darüber, dass die Vorhabenbeschreibung zum Zweck der Einholung erforderlicher Expertisen an andere Stellen weitergereicht werden dürfen.
6Je nach Erfordernis und auf Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde sind weitere Unterlagen dem Antrag nachzureichen, beispielsweise Datenschutzkonzepte, Personalunterlagen oder Erklärungen nach EU-Beihilferecht.
6.3.2
Vor der Antragsstellung – auch außerhalb von Förderaufrufen – sollen Projektinhalt und -umfang mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden.
6.4
Projektdauer
Projekte können in der Regel bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden.
6.5
Auszahlung der Mittel
Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.6
Verwendungsnachweis
6.6.1
Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und wird von dieser abschließend geprüft.
6.6.2
1Die Förderempfänger haben nach Abschluss des Vorhabens einen Abschlussbericht zu erstellen, der neben einer Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten insbesondere auf das Erreichen der Projektziele einschließlich im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde festgelegter geeigneter Kennzahlen eingeht; es ist dabei ein Soll-Ist-Abgleich durchzuführen, um die Zielerreichung zu überprüfen. 2Sollte eine Evaluation durchgeführt worden sein, ist diese dem Schlussbericht anzufügen. 3Für die Vorhaben von Verbünden ist ein gemeinsamer Abschlussbericht ausreichend, wenn die Projektbeiträge der einzelnen Partner deutlich gemacht werden. 4Das StMGP ist berechtigt, einen abgestimmten Bericht zu veröffentlichen.
6.6.3
Die Bewilligungsbehörde kann zudem, insbesondere bei Vorhaben mit mehrjähriger Laufzeit, im Zuwendungsbescheid festlegen, dass Zwischenberichte vorzulegen sind.