1.
Allgemeine Bestimmungen zu Förderzweck, Gegenstand der Förderung sowie den Fördervoraussetzungen
1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
1.1.1
Der Zuwendungszweck und Fördergegenstand bestimmen sich nach den Regelungen in den einzelnen Förderlinien; Konkretisierungen der Förderlinien sind durch einzelne Förderaufrufe in durchzuführenden Förderwettbewerben möglich.
1.1.2
Fördergegenstand ist in allen Förderlinien auch die projektbegleitende Evaluation sowie erforderliche Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Projektergebnisse.
1.1.3
Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
- a)
Vorhaben, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig reine technische Entwicklungen ohne unmittelbar direkten Versorgungsbezug zum Gegenstand haben, beispielsweise Hard- oder Software oder Medizintechnik;
-
- b)
reine Beschaffungsmaßnahmen von am Markt bereits verfügbaren Lösungen;
-
- c)
Maßnahmen und Ausgaben, die bereits über die Leistungen der Regelversorgung, aus bereits geschlossenen Selektivverträgen oder sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten der Kostenträger finanziert werden können;
-
- d)
Studien zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V);
-
- e)
Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben insgesamt eine Bagatellgrenze von 20 000 Euro nicht überschreiten.
-
1.2
Zuwendungsempfänger
1.2.1
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.
1.2.2
1Gefördert werden können auch gemeinsame Vorhaben mehrerer Partner (Verbundvorhaben). 2In diesem Fall hat der Verbund aus seinem Kreis einen Projektkoordinator als gemeinsamen Ansprechpartner zu benennen.
1.3
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
1.3.1
1Vorhaben müssen in den Bereich eines oder mehrerer förderbaren Themengebiete der unter den Nrn. 2, 3 oder 4 aufgeführten Förderlinien fallen. 2Ein Vorhaben kann dabei die Themengebiete mehrerer Förderlinien berühren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Förderlinie erfüllt sind.
1.3.2
Die angestrebten Ziele und Zwecke des Vorhabens müssen nach der SMART-Methode konzeptioniert und konkretisierbar, also spezifisch, messbar, erreichbar, angemessen und terminiert sein.
1.3.3
1Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben im Gebiet des Freistaats Bayern. 2Förderungen in Gebieten außerhalb Bayerns sind nur möglich, wenn das Gesamtvorhaben einen Durchführungsschwerpunkt in Bayern hat und sich durch die Finanzierung von Aktivitäten außerhalb Bayerns ein eindeutiger und nachweisbarer Nutzen im Sinne des Zuwendungszwecks für den Freistaat Bayern ergibt. 3Förderungen im Sinne des Satzes 2 sind nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich; sie sind auf ein angemessenes Maß zu beschränken und sollen einen Anteil der zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 30 % nicht überschreiten.
1.3.4
Die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse sollen auf andere bayerische Regionen übertragen werden können.
1.3.5
1Ergebnisse sowie Daten eines Vorhabens sind verpflichtend sowie frei und kostenlos im Internet (Open Access sowie Open Data) zu veröffentlichen, damit Ergebnisse und Daten der Öffentlichkeit kosten- und barrierefrei zur Verfügung stehen. 2Die Veröffentlichung von Daten hat nach Maßgabe des Datennutzungsgesetzes zu erfolgen. 3Mögliche Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht werden in den Förderbescheiden dargestellt. 4Dies beinhaltet eine geeignete technische Dokumentation. 5Auch sämtliche Veröffentlichungen haben in Form des Open Access zu erfolgen.
1.3.6
Das Vorhaben soll eine unabhängige Evaluation beinhalten und dafür bereits ein tragfähiges Konzept in die Vorhabenkonzeption integrieren.
1.3.7
Das Projekt muss die erforderlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen.
1.3.8
Vorhaben müssen, soweit es sich im konkreten Einzelfall bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, je nach Art des Vorhabens und nach dem angestrebten Umfang der Förderung die zusätzlichen Voraussetzungen einer der folgenden Vorschriften erfüllen:
- a)
Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung),
-
- b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 (DAWI-De-minimis-Verordnung),
-
- c)
Beschluss 2012/21/EU (DAWI-Freistellungsbeschluss) oder
-
- d)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).
-
1.3.9
Soweit es sich bei einem Vorhaben um eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit einer Einrichtung für Forschung und Entwicklung und daher um keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, müssen die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28. Oktober 2022 – FEI-Unionsrahmen) erfüllt sein.
1.3.10
Wird ein Verbundvorhaben durchgeführt, bei dem mindestens ein Partner eine Einrichtung für Forschung und Entwicklung im Sinne der Randnummer 16 Buchst. ff des FEI-Unionsrahmens ist sowie dessen Tätigkeit nach den Maßgaben des gleichen Unionsrahmens beihilfefrei gefördert werden kann, und besteht die Partnerschaft mit einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, ist mit dem Antrag – spätestens jedoch vor Beginn der gemeinsamen nicht mehr nur vorbereitenden Projektaufgaben – ein Kooperationsvertrag vorzulegen, welcher die Anforderungen der Randnummern 28, 29 und 30 des FEI-Unionsrahmens erfüllt.