Inhalt

BayDiGuP
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2   Umfang der Zuwendung

5.2.1  

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Projekt stehen und zur Durchführung des Projekts erforderlich sind, soweit sich aus dieser Förderrichtlinie nicht etwas anderes ergibt. 2Zuwendungsfähig sind dabei folgende Ausgabenarten:
a)
Personalausgaben;
b)
Sachausgaben;
c)
Investitionen.
3Investitionen, deren geplante Nutzung über den Förderzeitraum hinaus laufen soll, werden grundsätzlich nur anteilig gefördert. 4Es gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während des geförderten Vorhabenszeitraums als zuwendungsfähig. 5Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie Grunderwerb;
b)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
c)
Gemeinkosten;
d)
Leistungszulagen oder Prämien.

5.2.2  

Die Ausgaben für eine erforderliche Evaluation sollen 15 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1  

Maximal können je nach Eigeninteresse und Leistungskraft des Zuwendungsempfängers 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

5.3.2  

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist mindestens in Höhe von 10 % aller zuwendungsfähiger Ausgaben in Form von baren Mitteln (Eigenmittel) zur Finanzierung einzubringen.

5.3.3  

Die konkrete Förderhöhe im Einzelfall ist zudem abhängig von weitergehenden, anzuwendenden EU-Beihilfevorschriften.

5.3.4  

1Die finanzielle Beteiligung von Drittmittelgebern ist anzustreben. 2Entsprechende Bemühungen sind vor Erlass des Zuwendungsbescheides nachzuweisen.

5.3.5  

1Zweckgebundene Geldspenden dürfen als Eigenmittel eingesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Dritter sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist.

5.4   Mehrfachförderungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt.