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BayDiGuP
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2126.0-G

Bayerische Förderrichtlinie für digitale, innovative Gesundheits- und Pflegeprojekte
(Gesundheits- und Pflegedigitalisierungsrichtlinie – BayDiGuP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 14. Juni 2024, Az. 12d-A1070-2019/79-17

(BayMBl. Nr. 298)

Zitiervorschlag: Gesundheits- und Pflegedigitalisierungsrichtlinie (BayDiGuP) vom 14. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 298)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Vorhaben der Digitalisierung im Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention sowie der Gesundheitsdatennutzung mittels digitaler Verfahren. 2Gefördert werden nach dieser Richtlinie Maßnahmen zu folgenden Förderlinien:
a)
Maßnahmen im Bereich E-Health und E-Care unter besonderer Berücksichtigung der Telematikinfrastruktur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Richtlinie,
b)
Maßnahmen im Bereich der Nutzbarmachung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten mit dem Ziel des Aufbaus einer Infrastruktur für vernetzte Gesundheitsdaten unter den Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Richtlinie sowie
c)
Pilotprojekte für innovative Lösungen mit Bezug zur Digitalisierung in Gesundheit, Pflege und Prävention unter den Voraussetzungen der Nr. 4 dieser Richtlinie.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.