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Text gilt ab: 01.09.2024

8.   Reisekostenvergütung

1Für die zur Wahrnehmung der Prüfer-, Lehr- oder Vortragstätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. 2Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.