Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2024

6.   Lehrnebenvergütungen

Die Lehrnebenvergütungen (Unterrichtsvergütungen und Klausurvergütungen) für hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigte und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasste Bedienstete werden wie folgt festgesetzt:

6.1   Unterrichtsvergütung

6.1.1  

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten

6.1.1.1  

mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
11,92 €,

6.1.1.2  

mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst
17,44 €,
im Übrigen
13,31 €,

6.1.1.3  

mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
17,44 €.

6.1.2  

1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.

6.1.3  

Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt

6.1.3.1  

je Unterrichtsstunde (45 Minuten)
30,95 €,

6.1.3.2  

für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten)
17,44 €.

6.1.4  

Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte, die auch dann gezahlt wird, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten andere Beamte teilnehmen, beträgt

6.1.4.1  

je Unterrichtsstunde (45 Minuten)
30,95 €,

6.1.4.2  

für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten)
17,44 €.

6.1.5  

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

6.1.6  

1Unterricht im Sinne von Nr. 6.1 wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen.

6.2   Klausurvergütung

6.2.1  

Die Klausurvergütung beträgt

6.2.1.1  

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag je Klausurstunde (60 Minuten) bei Klausuren
für Beamte mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
13,71 €,
für Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
16,97 €,
für Beamte mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
22,63 €,
für Rechtsreferendare
33,80 €,

6.2.1.2  

für das Überprüfen einer Klausurarbeit für Rechtsreferendare
je Klausurstunde (60 Minuten)
11,18 €,

6.2.1.3  

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) im Rahmen einer ebenfalls nebenamtlich ausgeübten Unterrichtstätigkeit je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
4,13 €,

6.2.1.4  

für isolierte Aufsichtsführung je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
6,13 €,

6.2.1.5  

für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
0,67 €,
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
0,74 €,
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
0,80 €,
mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (Rechtsreferendare)
1,00 €.

6.2.2  

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 6.2.1.5 das Doppelte der dort genannten Beträge.

6.2.3  

1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

6.3   Abrechnung, Zahlung

1Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. 5Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. R 19.2 Lohnsteuerrichtlinie – LStR) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter. 6Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an derselben Ausbildungsstelle und bei einer Unterrichtserteilung an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.