Inhalt
5.
Übertragung
Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen nach Nrn. 1 bis 4 und deren Zahlbarmachung den Örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.