Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2024

5.   Übertragung

Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen nach Nrn. 1 bis 4 und deren Zahlbarmachung den Örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.