Inhalt
3.
Zu § 13 FachV-SozVerw (Ausbildungsverantwortliche)
3.1
Die Akademie der Sozialverwaltung (Akademie) und der Fachbereich Sozialverwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Fachbereich) führen über alle Nachwuchskräfte Ausbildungsakten.
3.2
1Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde oder weist sie die Nachwuchskraft zur praktischen Ausbildung befristet einer anderen Behörde zu, so ist während der Zuweisung die Person gemäß § 13 Abs. 2 FachV-SozVerw bei der aufnehmenden Behörde Dienstvorgesetzter. 2Die disziplinarrechtlichen Befugnisse werden auch während dieser Zeit vom Leiter oder der Leiterin der Einstellungsbehörde ausgeübt.
3.3
Die Funktionen des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin (Ausbildungsleitung) und seiner oder ihrer Stellvertretung sollen im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen werden.
3.4
1Ausbildungsleitungen müssen die charakterliche Eignung sowie die fachliche und pädagogische Befähigung besitzen, die zur Leitung der Ausbildung erforderlich ist. 2Darüber hinaus müssen sie das notwendige Interesse an der Ausbildung der Nachwuchskräfte aufbringen.
3.5
Den Ausbildungsleitungen (§ 13 Abs. 3 FachV-SozVerw) obliegt es insbesondere,
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den Gang der Ausbildung zu gestalten und an deren Fortentwicklung mitzuwirken,
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die Ausbildungspläne aufzustellen und die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu organisieren,
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die Ausbilder und Ausbilderinnen vorzuschlagen,
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sich am Ausbildungsplatz davon zu überzeugen, dass die Nachwuchskräfte ordnungsgemäß ausgebildet werden,
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die Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern und weiterzuentwickeln,
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die Beschäftigungsnachweise regelmäßig zu überprüfen,
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die Stationszeugnisse (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) zu überprüfen, auszuwerten und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen,
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die Jahres- und Abschnittszeugnisse (§ 25 Abs. 2, § 45 Abs. 2 FachV-SozVerw) zu erstellen und zu eröffnen,
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als unmittelbare Ansprechpartner und Vertrauenspersonen für Nachwuchskräfte, Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Lehrkräfte zur Verfügung zu stehen,
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sich ein Bild über den Stand der Ausbildung sowie über Eignung, Leistung und Befähigung der Nachwuchskräfte zu verschaffen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
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an dienststellenübergreifenden Dienstbesprechungen der Ausbildungsleitungen sowie an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen sowie
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regelmäßig Besprechungen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen durchzuführen.
3.6
1Den Ausbildern und Ausbilderinnen (§ 13 Abs. 4 FachV-SozVerw) obliegt es insbesondere,
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die ihnen zugewiesenen Nachwuchskräfte unter Einsatz lernfördernder Methoden mit den Arbeiten ihres Aufgabenbereichs vertraut zu machen,
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darauf zu achten, dass die Nachwuchskräfte ihre Dienstpflichten einhalten,
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mit den Nachwuchskräften Halbzeitgespräche zu führen,
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am Ende der Ausbildungsstation die Leistungen der Nachwuchskräfte im Stationszeugnis (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) darzustellen und zu bewerten,
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das Stationszeugnis (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) am Ende der Ausbildungsstation zu eröffnen,
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an Besprechungen mit der Ausbildungsleitung teilzunehmen sowie
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an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen haben die Ausbildungsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 3Sie sind verpflichtet, der Ausbildungsleitung zu berichten, wenn bei Nachwuchskräften Mängel in der Ausbildung auftreten. 4Sie sind gehalten, Anordnungen der Ausbildungsleitung in Fragen der Ausbildung nachzukommen.