Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
2.
Zu § 9 FachV-SozVerw (Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien, entsprechende Anwendbarkeit)

2.1

Im Rahmen der Aufsicht über die Ausbildung sind dem Staatsministerium die Jahreszeugnisse (§ 25 Abs. 2 FachV-SozVerw), die Lehrgangszeugnisse (§ 22 FachV-SozVerw) und die Studienabschnittszeugnisse (§ 42 FachV-SozVerw), in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung zusätzlich die Abschnittszeugnisse (§ 45 Abs. 2 FachV-SozVerw) vorzulegen.

2.2

Ergibt sich aus einem der unter Nr. 2.1 genannten Zeugnisse ein unzureichender Stand der Ausbildung, ist hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (Nr. 4.3.1) von der Bildungseinrichtung und hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung (Nr. 4.3.2) von der Ausbildungsbehörde darzulegen, ob die Nachwuchskraft durch eine Verlängerung der Ausbildung das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreichen wird (§ 14 Abs. 2 FachV-SozVerw).