4.
Zu § 14 FachV-SozVerw (Verlängerung des Vorbereitungsdienstes)
4.1
1Nimmt die Nachwuchskraft über den in § 14 Abs. 1 FachV-SozVerw genannten Zeitumfang hinaus Elternzeit in Anspruch oder ist er oder sie ansonsten beurlaubt oder infolge Krankheit dienstunfähig, so soll die Ausbildung im Sinne der FachV-SozVerw nach dem Ende der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Dienstunfähigkeit
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zu dem Zeitpunkt, an dem sie unterbrochen wurde oder
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zu Beginn des Ausbildungsjahres oder des Studien- beziehungsweise Ausbildungsabschnitts, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat,
wieder aufgenommen werden. 2Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums Abweichendes regeln. 3Die Elternzeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – BEEG) sowie die Zeit der Beurlaubung oder Dienstunfähigkeit werden auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet. 4Gleiches gilt für Zeiten zwischen dem Antritt des Dienstes und der Wiederaufnahme der Ausbildung.
4.2
Die Verlängerung der Ausbildung ist in den Fällen
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der Nrn. 4.3.1 und 4.3.2 sowie
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der Nr. 4.3.3
jeweils nur einmal möglich.
4.3
Zu § 14 Abs. 2 FachV-SozVerw:
4.3.1
Ein unzureichender Stand der theoretischen Ausbildung liegt vor, wenn die Nachwuchskraft
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in einem Lehrgangszeugnis (§ 22 FachV-SozVerw) eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt,
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eine schlechtere Studienabschnittsnote (§ 42 FachV-SozVerw) als „ausreichend“ erhält oder
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in mehr als der Hälfte der Leistungsnachweise eines Fachlehrgangs (§ 21 Abs. 1 und 2 FachV-SozVerw) oder Studienabschnitts (§ 41 Abs. 1 FachV-SozVerw) eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhält.
4.3.2
1Ein unzureichender Stand der praktischen Ausbildung liegt vor, wenn die Nachwuchskraft während eines Ausbildungsjahres im Sinne des § 25 Abs. 2 FachV-SozVerw oder eines Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 45 Abs. 2 FachV-SozVerw
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in mehr als einem Stationszeugnis (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) die Note „mangelhaft“,
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in einem Stationszeugnis (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) die Note „ungenügend“ oder
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in einem Jahres- oder Abschnittszeugnis (§ 25 Abs. 2, § 45 Abs. 2 FachV-SozVerw) eine schlechtere Note als ausreichend
erhält. 2Erhält die Nachwuchskraft in einem Stations-, Jahres- oder Abschnittszeugnis in mehr als der Hälfte der Kriterien eine schlechtere Note als „ausreichend“, findet Satz 1 Spiegelstrich 1 und 3 entsprechende Anwendung.
4.3.3
Einem unzureichenden Stand der Ausbildung steht es gleich, wenn die Nachwuchskraft gemäß § 26 Abs. 2 oder § 48 FachV-SozVerw nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen ist.
4.4
Der Vorbereitungsdienst soll gemäß den Nrn. 4.3.1, 4.3.2 oder 4.3.3 verlängert werden, wenn unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Leistungen zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei einer Verlängerung erreicht würde.
4.5
Die Nachwuchskraft ist zu entlassen, wenn
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im Falle der Nr. 4.3 die Erreichung des Ausbildungsziels auch bei einer Verlängerung nicht zu erwarten ist,
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die Nachwuchskraft die Qualifikationsprüfung endgültig nicht besteht oder
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aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse oder der Führung der Nachwuchskraft anzunehmen ist, dass er oder sie für die spätere Tätigkeit nicht geeignet ist.
4.6
1Über die Entlassung oder Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Akademie, bei Nachwuchskräften für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mit dem Fachbereich. 2Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde, setzt sich die Einstellungsbehörde auch mit der Ausbildungsbehörde ins Benehmen.
4.7
Wird die Diplomarbeit schlechter als „ausreichend“ bewertet und besteht die Nachwuchskraft die Qualifikationsprüfung daher nicht (§ 55 Abs. 2 Satz 2 FachV-SozVerw), ist über die Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Diplomarbeit zu entscheiden.
4.8
Wird die Nachwuchskraft nach nicht bestandener Qualifikationsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst im Sinne des Art. 27 Abs. 5 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) zugelassen, ist bezüglich der Ausbildung oder des Studiums wie bei einer Verlängerung infolge unzureichenden Standes der Ausbildung zu verfahren.
4.9
1Soweit die Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres erneut zu durchlaufen sind, sind auch die damit zusammenhängenden Leistungsnachweise erneut zu erbringen. 2Die erneut erbrachten Leistungsnachweise sind für die Wiederholungsprüfung maßgeblich.