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ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
6.
Zu § 16 FachV-SozVerw (Dienstvorgesetzte)

6.1

Während der theoretischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
während des Fachstudiums der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs sowie die von ihm oder ihr Beauftragten,
während der Fachlehrgänge der Leiter oder die Leiterin der Akademie sowie die von ihm oder ihr Beauftragten sowie
die Lehrpersonen im Rahmen der Lehrveranstaltungen.

6.2

Während der praktischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
die Ausbildungsleitungen sowie von ihr Beauftragte,
die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen der Ausbildungstätigkeit sowie
die Lehrpersonen im Rahmen der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.