Inhalt
6.
Zu § 16 FachV-SozVerw (Dienstvorgesetzte)
6.1
Während der theoretischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
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während des Fachstudiums der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs sowie die von ihm oder ihr Beauftragten,
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während der Fachlehrgänge der Leiter oder die Leiterin der Akademie sowie die von ihm oder ihr Beauftragten sowie
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die Lehrpersonen im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
6.2
Während der praktischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
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die Ausbildungsleitungen sowie von ihr Beauftragte,
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die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen der Ausbildungstätigkeit sowie
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die Lehrpersonen im Rahmen der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.