Inhalt
5.
Zu § 15 FachV-SozVerw (Pflichten, Erholungsurlaub, Teilzeit)
5.1
Bieten die Akademie oder der Fachbereich Veranstaltungen an, an denen den Nachwuchskräften die Teilnahme ausdrücklich freigestellt ist, so handelt es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 FachV-SozVerw.
5.2
1Die Nachwuchskräfte haben ihren Erholungsurlaub so einzubringen, dass dadurch die Ausbildung, insbesondere die Teilnahme an fachtheoretischen Teilen der Ausbildung, nicht beeinträchtigt wird. 2Während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung können die Nachwuchskräfte im Ausnahmefall an der Akademie bis zu drei Urlaubstage, am Fachbereich bis zu fünf Urlaubstage einbringen.
5.3
1Die Nachwuchskräfte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene müssen einen Nachweis über ihre Schreibfertigkeit an einem Textverarbeitungssystem erbringen. 2Der Nachweis ist erbracht, wenn in einer 10-Minuten-Abschrift (mit Korrektureinrichtung) bei einer Fehlerquote von maximal 0,50 % mindestens 1 800 Anschläge in der Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit und mindestens 1 200 Anschläge in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung erzielt wurden.
5.4
1Der Nachweis ist grundsätzlich bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. 2Die Einstellungsbehörden können die Frist bis zum Beginn des Fachlehrgangs III verlängern. 3Legt eine Nachwuchskraft den Nachweis nicht rechtzeitig vor, ist er oder sie zu entlassen, sofern die Nichtvorlage nicht auf Gründen beruht, die die Nachwuchskraft nicht zu vertreten hat.
5.5
Ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 FachV-SozVerw liegt insbesondere bei Anwärtern oder Anwärterinnen vor, die aufgrund einer festgestellten Behinderung nicht in der Lage sind, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.
5.6
Bei lehrveranstaltungsfreien Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 FachV-SozVerw kann statt Urlaubstagen auch Arbeitszeit im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) eingebracht werden.