Inhalt

RePrR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Rückzahlung der Regionalprämie

8.1  

1Für die Konstellation, dass der Dienst an der zugewiesenen Schule vor Ablauf von zwei Schuljahren wieder beendet wird, ist bei Beamtinnen und Beamten im Bescheid über die Gewährung der Regionalprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Anlage 1 vorzusehen. 2Der Widerruf selbst richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG, Erstattung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG. 3Mit den Tarifbeschäftigten ist einzelvertraglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine entsprechende Rückzahlung gemäß der Anlage 2 zu vereinbaren. 4Beurlaubungen und Abordnungen sind nicht als Dienstbeendigung anzusehen.

8.2  

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf oder eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
a)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. 2Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Erwerbsunfähigkeit führt also nicht zum Verlust der Regionalprämie.
b)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung des Dienstes an der zugewiesenen Schule im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
c)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung ist mit einer Versetzung bzw. Zuweisung an eine Schule verbunden, die in einer der unter Nr. 2 genannten Prämienregionen liegt. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen der Einsatz in einer Prämienregion erhalten bleibt. 3Bei Beendigung des Dienstes an der Zielschule ist für die Frist nach Nr. 8.1 Satz 1 maßgeblich die Anspruchsentstehung an der im Rahmen der Einstellung bzw. Versetzung nach Bayern zugewiesenen Schule.
d)
1Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. 2Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleistungen herangezogen werden. 3Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da die Bedienstete/der Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.