Inhalt

RePrR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Zuständigkeit

1Die Entscheidung über die Gewährung der Regionalprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung obliegt der Behörde, die personalverwaltend für die Bediensteten zuständig ist. 2Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. 3Für die Auszahlung der Regionalprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.