Inhalt

RePrR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Anspruchsentstehung und Fälligkeit

1Der Anspruch auf die Regionalprämie entsteht mit dem Tag des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen nach Nr. 1. 2Fällig wird die Regionalprämie mit den Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder mit dem Entgelt bei Tarifbeschäftigten für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Wird die Regionalprämie nach dem Tag der Fälligkeit bezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.