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RePrR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung; Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht

Die Regionalprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechend Anlage 2 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.