Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
7.
Arbeits- und Fahrzeit

7.1 Nutzung Behördensatelliten

Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich,
a)
an wie vielen Tagen in der Woche die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs die Büros und den Ruhigarbeitsbereich im Behördensatelliten nutzen dürfen,
b)
welches Arbeitszeitmodell auf die Arbeit im Behördensatelliten Anwendung findet,
c)
wie die Zeiterfassung zu erfolgen hat und
d)
über einen möglichen verpflichtenden zeitlichen Anwesenheitskorridor im Büro in den Behördensatelliten.

7.2 Kostenerstattung bei Nutzung durch Fernpendler und Fernpendlerinnen

1Für Nutzer und Nutzerinnen gemäß Nr. 4.1 sind Fahrten zu und von dem Behördensatelliten keine Dienstreisen und keine Arbeitszeit (vergleiche Art. 2 Abs. 4 BayRKG); dies gilt auch für Fahrten zwischen dem Behördensatelliten und der Dienststelle im reisekostenrechtlichen Sinne (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayRKG). 2Reisekostenvergütung nach dem BayRKG wird weder für diese Fahrten noch für den Zeitraum des Aufenthaltes am Behördensatelliten gewährt. 3Bei Verbindung einer Fahrt gemäß Satz 1 mit einer Dienstreise (Art. 2 Abs. 2 BayRKG) oder einem Dienstgang (Art. 2 Abs. 5 BayRKG) ist Art. 15 Abs. 1 BayRKG anzuwenden.

7.3 Kostenerstattung bei Nutzung durch andere Beschäftigte

Bei Nutzung im Sinne der Nr. 4.2 richtet sich die Kostenerstattung nach dem BayRKG.