Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
11.
Datenschutz und Datensicherheit

11.1

1Die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) sowie die Pflicht zur Einhaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) sind zu beachten. 2Um sicherzustellen, dass alle im Behördensatelliten bearbeiteten Vorgänge der Einsichtnahme durch Dritte entzogen sind und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, sind insbesondere folgende Sicherheitsvorgaben einzuhalten:
a)
1Die von den Dienststellen zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräte, Datenträger und dienstlichen Unterlagen sind durch die Bediensteten gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen. 2Insbesondere werden hierfür in den Behördensatelliten abschließbare Büros, Rollcontainer oder Schließfächer bereitgestellt,
b)
vertrauliche Gespräche außerhalb der Einzelbüros sind in den dafür bereitgestellten Telefonzellen mit Schallschutzfunktion zu führen,
c)
Veränderungen am Gerät (Hard- und Software) sind verboten,
d)
der Arbeitsvorrat (zum Beispiel Akten, Dokumente, externe Datenträger), der mitgebracht wird, ist so gering wie möglich zu halten,
e)
die Bediensteten haben eigenverantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit beim Transport der mobilen Endgeräte, Datenträger und dienstlichen Unterlagen zu sorgen,
f)
mobile Endgeräte, Datenträger und dienstliche Unterlagen dürfen nach dem gebuchten Zeitraum nicht in den Behördensatelliten zurückgelassen werden. 2Insbesondere haben die Bediensteten für eine den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügende Entsorgung dienstlicher Unterlagen außerhalb der Behördensatelliten Sorge zu tragen.

11.2

Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof oder die von diesen beauftragten Dienststellen können für ihren jeweiligen Geschäftsbereich weitere Vorgaben zu Datenschutz- und Datensicherheit in eigener Zuständigkeit erlassen.

11.3

Die Leitung der Dienststellen und deren Beauftragte sind zur Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die Behördensatelliten zu betreten.