Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
12.
Antragsverfahren

12.1 Antragsverfahren bei Nutzung durch Fernpendler und Fernpendlerinnen

12.1.1 Generelle Einwilligung

12.1.1.1

1Für die Nutzung nach Nr. 4.1 bedarf es einer Einwilligung (generelle Einwilligung). 2Diese kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nrn. 4.1.2 und 5 erfüllt sind. 3Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden, wer für die Erteilung der generellen Einwilligung innerhalb ihres Geschäftsbereichs zuständig ist und in welcher Form und Frist Antrag und generelle Einwilligung zu erfolgen haben. 4Im Antrag ist das Vorliegen der Nutzungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.1.2 darzulegen. 5Die generelle Einwilligung ist zu befristen, längstens bis zum 31. Dezember 2022. 6Sie kann verlängert werden, soweit diese Bekanntmachung über den in Satz 5 genannten Zeitpunkt hinaus gilt.

12.1.1.2

Die Bediensteten sind verpflichtet, die zuständige Stelle umgehend darüber zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, die Einfluss auf das Erfüllen oder Nichterfüllen der Nutzungsvoraussetzungen (Nr. 4.1.2) haben.

12.1.1.3

1Die zuständige Stelle ist berechtigt, die generelle Einwilligung aus wichtigem Grund zu verweigern oder zu widerrufen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigt werden oder die Voraussetzungen nach Nr. 5 nicht vorliegen oder entfallen. 3Die generelle Einwilligung erlischt außerdem bei Wegfall der Nutzungsvoraussetzungen (Nr. 4.1.2).

12.1.1.4

1Der Widerruf der generellen Einwilligung aus wichtigem Grund oder das Erlöschen der generellen Einwilligung wegen des Wegfalls der Nutzungsvoraussetzungen wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist. 2Die zuständige Stelle meldet monatlich den Widerruf oder das Erlöschen der generellen Einwilligung an die standortübergreifende IT-Support-Stelle beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung über ein von dort zur Verfügung gestelltes Verfahren.

12.1.2 Konkrete Einwilligung

12.1.2.1

1Die Einwilligung in die konkrete Büronutzung (konkrete Einwilligung) erfolgt für jede Nutzung separat durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 2Dabei sind die besonderen Belange der schwerbehinderten Bediensteten zu berücksichtigen. 3Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden, in welcher Form und Frist der Antrag und die konkrete Einwilligung zu erfolgen haben.

12.1.2.2

1Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind berechtigt, die konkrete Einwilligung aus wichtigem Grund zu verweigern oder zu widerrufen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn dienstliche Belange die persönliche Anwesenheit der Bediensteten in der Dienststelle nötig machen.

12.2 Antragsverfahren bei Nutzung durch sonstige Beschäftigte

Für die Nutzung des Besprechungsraums sowie des Ruhigarbeitsbereichs nach Nr. 4.2 ist eine Dienstreise- oder Dienstganggenehmigung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 BayRKG erforderlich.