Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
13.
Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen

13.1

1Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird die für die jeweilige Dienststelle zuständige Personalvertretung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auswahl der Bediensteten und dem Widerruf der generellen Einwilligung gemäß Nr. 12.1.1.3 vorab informiert. 2Die jeweils geltenden Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen, insbesondere bei der Festlegung der generellen Nutzungsvoraussetzungen (Nr. 5.2) und der konkreten Nutzungsbedingungen (Nr. 5.4), bleiben hiervon unberührt.

13.2

Bei der Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in den Behördensatelliten durch die Dienststellen kann die für die jeweilige Dienststelle zuständige Personalvertretung teilnehmen.

13.3

Die Personalvertretungen haben das Recht, die bestehenden dienstlichen Kommunikationsmöglichkeiten mit den in den Behördensatelliten tätigen Bediensteten für ihre Zwecke zu nutzen.

13.4

Die Beteiligungs- und Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretungen sowie der Ansprechpartner für die Gleichstellung bleiben unberührt.