Inhalt
Die Schutzpflichten gemäß §§ 3 bis 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Verbindung mit der allgemeinen Pflicht zur gefahrenfreien Gestaltung des Arbeitsplatzes gegenüber den Bediensteten und § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gehen auf die grundbesitzbewirtschaftenden Dienststellen über.