Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
8.
Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis

8.1

Für Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag finden die Vorschriften dieser Richtlinien – soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist – entsprechende Anwendung.

8.2

1Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag sind erstmals drei Jahre nach der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis periodisch zu beurteilen, wobei anrechenbare Tätigkeiten aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen im Umfang von bis zu einem Jahr berücksichtigt werden können, so dass der Beurteilungszeitpunkt um bis zu ein Jahr vorverlegt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn die Beurteilung in das letzte Jahr des regulären Beurteilungszeitraums fällt.

8.3

Bei sonstigen Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis kann die zuständige Dienstbehörde eine dienstliche Beurteilung anfordern.