Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
4.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind
1Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. 2Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der abgeordneten bzw. beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. 3Die Hochschule erstellt unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils sowie ohne Aussage zur Verwendungseignung für schulische Funktionen einen Beurteilungsbeitrag und leitet diesen den beurteilenden Personen zu. 4Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.