Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
7.
Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen
1Für die Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen gilt Abschnitt B sinngemäß mit der Maßgabe, dass nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.3.1 und 1.3.2 der Leitende Seminarvorstand dem Staatsministerium die Entwürfe für die dienstliche Beurteilung vorlegt. 2Der Leitende Seminarvorstand wird vom Staatsministerium dienstlich beurteilt.