Inhalt
7.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
Bei staatlichen Lehrkräften, Fachlehrkräften und Förderlehrkräften, die an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind und dort nicht periodisch beurteilt werden, finden die Regelungen in Abschnitt C Nr. 6.1 entsprechende Anwendung.