Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
1.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an privaten Schulen für Kranke
1Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 31, 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) privaten Grund-, Mittel- oder Förderschulen oder privaten Schulen für Kranke zugeordnet sind, werden nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung beurteilt. 2Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte an privaten Grund- und Mittelschulen werden durch das Staatliche Schulamt erstellt. 3Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der privaten Schule staatliche Lehrkraft, muss von ihr oder ihm ein Beurteilungsvorschlag erstellt werden. 4Lehrkräfte an privaten Förderschulen und Schulen für Kranke werden von der ebenfalls zugeordneten Schulleiterin oder dem Schulleiter der privaten Schule beurteilt; die Beurteilenden handeln hierbei unabhängig vom privaten Schulträger im staatlichen Auftrag. 5Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter in einem Beschäftigungsverhältnis zum Privatschulträger steht, werden die staatlichen Lehrkräfte von der Regierung beurteilt.