Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
3.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die während einer Beurlaubung als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft, Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule entsprechend ihrer Lehrbefähigung tätig sind

3.1

Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die während einer Beurlaubung als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft, Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule oder als Lehrkraft an einer Europäischen Schule entsprechend ihrer Lehrbefähigung tätig sind, werden nach dieser Bekanntmachung auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Mai 2014 mit folgenden Maßgaben beurteilt:

3.2

Zuständig für die dienstliche Beurteilung ist die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt.

3.3

1Die Anforderung einer dienstlichen Beurteilung erfolgt durch das Staatsministerium, im Bereich der Grund-, Mittel- oder Förderschulen durch die Regierung gegenüber dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz. 2Die Anforderung enthält Informationen über Anlass und erforderliche Grundlagen der dienstlichen Beurteilung sowie den Adressaten des Beurteilungsbeitrags.

3.4

1Die bzw. der Beauftragte der Kultusministerkonferenz sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Deutschen Auslandsschule, an der die zu beurteilende Lehrkraft ihren Auslandsschuldienst ausübt, der zuständige Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – oder der zuständige Inspektor der Europäischen Schulen werden vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz über die anstehende dienstliche Beurteilung unterrichtet. 2Die Leiterin bzw. der Leiter der Deutschen Auslandsschule, der zuständige Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – oder der zuständige Inspektor der Europäischen Schulen erstellt unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage C ohne Festsetzung eines Gesamturteils einen Beurteilungsbeitrag. 3Anschließend wird der Beurteilungsbeitrag über das Sekretariat der Kultusministerkonferenz den für die Beurteilung zuständigen Stellen zugeleitet. 4Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung.

3.5

1Nimmt die beurlaubte Lehrkraft die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters wahr, so wird der Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage E durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Kultusministerkonferenz erstellt. 2Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt B dieser Bekanntmachung.