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2030.2.3-K Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. April 2021, Az. II.5-BP4010.2/23/19 (BayMBl. Nr. 332)
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Abschnitt A Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte
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Abschnitt B Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
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Abschnitt C Sonderfälle und Schlussbestimmungen
1. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an privaten Schulen für Kranke
2. Staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Art. 44 BaySchFG
3. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die während einer Beurlaubung als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft, Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule entsprechend ihrer Lehrbefähigung tätig sind
4. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind
5. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind
6. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
7. Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen
8. Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis
9. Lehrpersonal kommunaler Schulen
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
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Abschnitt C
Sonderfälle und Schlussbestimmungen
1. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an privaten Schulen für Kranke
2. Staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Art. 44 BaySchFG
3. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die während einer Beurlaubung als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft, Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule entsprechend ihrer Lehrbefähigung tätig sind
4. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind
5. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind
6. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
7. Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen
8. Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis
9. Lehrpersonal kommunaler Schulen
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten