Inhalt
6.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
6.1
1Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. 2Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. 3War die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zugewiesen, hat die beurteilende Stammbehörde bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils einzuholen. 4Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.
6.2
Vorstehendes gilt nicht für Lehrkräfte, die an das Staatsministerium abgeordnet sind und deren Tätigkeit im Staatsministerium mehr als die Hälfte ihres individuellen Arbeitszeitumfangs umfasst.