Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
5.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind
1Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. 2Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. 3Bei den Fraktionen erstellt die Fraktionsgeschäftsführerin bzw. der Fraktionsgeschäftsführer, bei den kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden ein Vertreter mit Vorgesetzteneigenschaften unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils sowie ohne Aussage zur Verwendungseignung für schulische Funktionen einen Beurteilungsbeitrag und leitet diesen den beurteilenden Personen zu. 4Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.