Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
2.
Staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Art. 44 BaySchFG

2.1

1Staatliche Lehrkräfte, die nach Art. 44 BaySchFG vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn (voll) beurlaubt sind, werden nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung beurteilt. 2Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft. 3Die beurteilenden Personen sollen sich grundsätzlich ein Bild vor Ort machen, insbesondere in einem Gespräch mit der Leiterin bzw. dem Leiter der staatlich anerkannten Ersatzschule, die bzw. der einen Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage C ohne Festsetzung eines Gesamturteils leistet. 4Im Regelfall soll die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule bei der beurlaubten Lehrkraft den Unterricht besuchen.

2.2

Sofern die beurlaubte Lehrkraft die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters ausübt, richtet sich das Verfahren nach Abschnitt B dieser Bekanntmachung.