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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018

3.   Bewertung

3.1   Einzelmerkmale

1Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt bei Beurteilungen gemäß Anlage 1 nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. 2Die hiernach zu bewertenden Einzelmerkmale sind in der Anlage 1 durch „( )“ ersichtlich. 3Dies sind bei Beamten und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zusammenhängend Führungsfunktionen wahrgenommen haben, einschließlich des Einzelmerkmals Führungserfolg (Gliederungspunkt 2.1.7) 16 Einzelmerkmale. 4Bei Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate zusammenhängend im Beurteilungszeitraum Führungsfunktionen wahrgenommen haben, entfallen Bewertungen in diesem Einzelmerkmal, so dass sich die Beurteilung in diesen Fällen auf die Bewertung von 15 Einzelmerkmalen beschränkt.

3.2   Gesamturteil

3.2.1  

1Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Dabei ist zu beachten, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich ist. 3Aus diesem Grunde sind für die Bildung des Gesamturteils fünf Einzelmerkmale doppelt zu gewichten, die die an die Beamten und Beamtinnen zu stellenden Anforderungen in besonderem Maße prägen. 4Je nach der Funktion, die die Beamten und Beamtinnen im Beurteilungszeitraum wahrgenommen haben, sind dies
bei Führungskräften:
2.1.3
   
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
   
Teamverhalten
2.1.7
   
Führungserfolg
2.2.2
   
geistige Beweglichkeit
2.2.3
   
Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft,
bei Sachbearbeitern:
2.1.2
   
Arbeitsgüte
2.1.3
   
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
   
Teamverhalten
2.2.2
   
geistige Beweglichkeit
2.3.1
   
Fachkenntnisse.

3.2.2  

Bei Einschätzungen während der Probezeit entfällt ein Gesamturteil (vgl. Nr. 9).

3.3   Verbale Hinweise und Erläuterungen

1Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 2Sie sind bezüglich des Gesamturteils und zu Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 3Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, zum Beispiel nach einer Beförderung, zurückzuführen ist. 4Die Erläuterungen können auch gesammelt bei den ergänzenden Bemerkungen erfolgen. 5Die betroffenen Einzelmerkmale sind dabei zu nennen.