Inhalt
6.
Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
6.1
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG
1Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG werden mit der dienstlichen Beurteilung verbunden. 2Hierfür enthalten Anlagen 1 und 2 eine entsprechende Aussage. 3Bei der Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind, ist im Fall einer Beurteilung nach Anlage 1 auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung (Nr. 2.1 der Anlage 1) abzustellen. 4Die Mindestanforderungen gelten dabei regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat. 5Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 12). 6Falls der Beamte oder die Beamtin die an das Amt gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist dies auf einem Beiblatt schriftlich zu begründen. 7Auf dem Beiblatt ist auch der Zeitpunkt anzugeben, ab dem der Stufenstopp wirkt (vgl. dazu Abschnitt 5 der VV-BeamtR und Nr. 30.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes).
6.2
Gesonderte Leistungsfeststellung
1Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, sowie im Fall eines Stufenstopps (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG) ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen. 2Für die Bewertung der dort vorgegebenen Einzelmerkmale und deren doppelte Gewichtung gelten Nrn. 3.1 und 3.2 entsprechend. 3Die Mindestanforderungen gelten auch bei gesonderter Leistungsfeststellung regelmäßig als erfüllt, wenn in allen Einzelmerkmalen mindestens 3 von 16 Punkten erzielt werden. 4Sofern in den Fällen des § 12 Abs. 4 FachV-Pol/VS eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird, entfällt die Bewertung der Einzelmerkmale.