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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018

8.   Beurteilung von Beamten und Beamtinnen nach Ausbildungsqualifizierung, Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden, Wiedereinstellung, Reaktivierung, Beurlaubung

8.1   Beurteilung nach Ausbildungsqualifizierung

1Beamte und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene abgeschlossen haben, sind mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung periodisch zu beurteilen. 2Ebenso sind Beamte und Beamtinnen mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene periodisch zu beurteilen, wenn sie keine Probezeit mehr abzuleisten haben (vgl. Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 LlbG).

8.2   Beurteilung nach Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden

Beamte und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) in den Dienst bei der Bayerischen Polizei oder dem Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden sind, sind sechs Monate nach der Übernahme zu beurteilen.

8.3   Beurteilung nach Wiedereinstellung oder Reaktivierung

Bayerische Beamte und Beamtinnen, die wieder eingestellt oder reaktiviert wurden, sind nach sechs Monaten zu beurteilen, wenn das Ausscheiden zwölf oder mehr Monate zurückliegt.

8.4   Beurteilung nach Beurlaubung

1Beamte und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben, sind grundsätzlich sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes zu beurteilen, sofern keine fiktive Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG erforderlich ist. 2Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG findet nur insoweit Anwendung, als es sich um Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden handelt.