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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.05.2024

7. Leistungsfeststellung für die Vergabe von Leistungsstufen

1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinne von Art. 66 BayBesG ist eine entsprechende Feststellung (Art. 62 Abs. 1 und 2 LlbG) zu treffen. 2Im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilung entfällt die Feststellung. 3Die Leistungsfeststellung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Einzelmerkmalen nach der Nr. 2.1 Anlage 1 die jeweils in der Vergleichsgruppe höchsten durchschnittlichen Punktzahlen erhalten haben und die in allen entsprechenden Einzelmerkmalen mindestens 11 Punkte erzielt haben. 4Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. 5Als Vergleichsgruppe gilt dabei die Besoldungsgruppe, soweit sie jeweils in den Zuständigkeitsbereich der in Nr. 12 genannten Beurteiler fällt. 6Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen. 7Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 12). 8Die Entscheidung, ob und inwieweit Beamten und Beamtinnen, die eine Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird, treffen die nach § 8 Abs. 2 ZustV-IM Zuständigen nach Leistungsgesichtspunkten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.