Inhalt

BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.05.2024

12. Zuständigkeiten bei Erstellung der Beurteilung

1Die dienstliche Beurteilung wird nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG grundsätzlich vom Leiter/von der Leiterin der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2Abweichend hiervon werden jedoch beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):

12.1 In der Bayerischen Landespolizei

12.1.1 

die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeipräsidiums;

12.1.2 

die Beamten und Beamtinnen aller den Polizeipräsidien nachgeordneten Dienststellen,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.

12.2 In der Bayerischen Bereitschaftspolizei

12.2.1 

die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei;

12.2.2 

in den den Bereitschaftspolizeiabteilungen nachgeordneten Dienststellen die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10, jedoch nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Abteilungsführer oder von der Abteilungsführerin;

12.2.3 

in der Polizeihubschrauberstaffel Bayern die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Staffelführer oder von der Staffelführerin;

12.2.4 

im Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Fortbildungsinstituts;

12.2.5 

die Beamten und Beamtinnen der Hundertschaften,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Hundertschaftsführer oder von der Hundertschaftsführerin;

12.2.6 

die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungsseminare,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Seminarleiter oder von der Seminarleiterin;

12.2.7 

die Beamten und Beamtinnen des Polizeiorchesters Bayern,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeiorchesters Bayern.

12.3 Abgeordnete Beamte und Beamtinnen

Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.

12.4 Abweichende Zuständigkeit und Vertretung

1Soweit der Leiter oder die Leiterin einer Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder 5 LlbG zuständig ist, dienstliche Beurteilungen zu erstellen oder dabei mitzuwirken, kann diese Zuständigkeit auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitung der Abteilung IC übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG). 2Eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (zum Beispiel durch Geschäftsordnung) zu regeln. 3Hiervon unberührt bleibt die notwendige Vertretung im Vertretungsfall. 4Ein Vertretungsfall liegt hier nur vor, wenn davon auszugehen ist, dass eine nicht nur kurzfristige Abwesenheit des Beurteilers oder der Beurteilerin vorliegt, die zu nicht vertretbaren Verzögerungen im Beurteilungsverfahren führt.

12.5 Beteiligung bei gleicher Vergleichsgruppe

Abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.5 VV-BeamtR ist eine Beteiligung oder die Erstellung der Beurteilung zulässig, soweit der oder die Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen zwar derselben Besoldungsgruppe, aber unterschiedlichen Vergleichsgruppen angehören.