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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018

11.   Aktualisierte periodische Beurteilungen, Anlassbeurteilungen

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) oder von Anlassbeurteilungen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) zulässig.