Inhalt
11.
Aktualisierte periodische Beurteilungen, Anlassbeurteilungen
Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) oder von Anlassbeurteilungen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) zulässig.