Inhalt
10.
Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge
1Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden grundsätzlich ebenfalls nach der Anlage 1 erstellt. 2Sie werden mit einem Gesamturteil abgeschlossen. 3Beurteilungsbeiträge sind ab einem Abordnungszeitraum von mehr als sechs Monaten zu erstellen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 11.2 VV-BeamtR); für kürzere Abordnungszeiträume ist die (formlose) Beteiligung der Abordnungsdienststelle sicherzustellen. 4Bei Umsetzungen, die mit einem Wechsel des nach Nr. 12 Zuständigen verbunden sind, gelten die Regelungen über Beurteilungsbeiträge entsprechend.