Inhalt
79.
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)
1Im Fall des § 90 Abs. 5 Satz 2 ist der ursprüngliche Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand von der Gemeinde einzuberufen und gegebenenfalls durch die Gemeinde oder nach § 6 Abs. 2 durch die Wahlvorsteherin, den Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher zu ergänzen. 2Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände gelten auch für das erneute Zusammentreten.
3Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis erst fest, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unter anderem ermittelt hat, wer die Wahl annimmt bzw. wessen Wahl als angenommen gilt und ob Amtshindernisse nach Art. 48 vorliegen. 4Für den Fall einer Stichwahl ist der Wahlausschuss noch am Wahltag oder am Tag darauf zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses für die Bürgermeister- oder Landratswahl einzuberufen, damit schnellstmöglich die Bekanntmachung nach Anlage 18 zu §§ 78 und 92 GLKrWO erlassen und der Stimmzetteldruck in Auftrag gegeben werden kann.
5Wurden von den Wahlvorständen und von den Briefwahlvorständen Stimmzettel nicht richtig beurteilt oder sonst falsche Entscheidungen getroffen, muss der Wahlausschuss alle Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände einschließlich der Auswertung der Stimmzettel berichtigen; ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. 6Entscheidungen des Beschwerdeausschusses über die Wählbarkeit dürfen vom Wahlausschuss nach der Wahl nicht berichtigt werden.
7Hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis berichtigt, macht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die im Bescheid ausgesprochenen Berichtigungen bekannt.