Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
76.
Schnellmeldungen (§ 88)
Von den Bestimmungen über die Schnellmeldung bleiben die statistischen Meldungen an das Landesamt für Statistik unberührt; diese sind in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.