Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
75.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 87)
Bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags ist die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlvorschläge zu ermitteln.