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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
78.
Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 90)
1 Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet die Wahlleiterin oder den Wahlleiter, das ermittelte vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis in geeigneter Form zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Die Verkündung ist an keine bestimmte Form gebunden; § 98 ist nicht anwendbar. 3Eine öffentliche Verkündung kann bei Gemeindewahlen etwa durch einen Aushang im Rathaus oder bei Landkreiswahlen im Landratsamt erfolgen. 4Um dem Informationsbedürfnis gerecht zu werden, empfiehlt sich, die Verkündung durch das Einstellen auf der jeweiligen Homepage, auch in Form einer Pressemitteilung, vorzunehmen. 5Die Übersendung des vorläufigen Ergebnisses an regionale oder überregionale Presse- oder andere Redaktionen genügt dagegen nicht, weil dies nicht sicherstellt, dass das Ergebnis von diesen auch veröffentlicht wird und jedermann Kenntnis nehmen kann. 6Auch die Veröffentlichung in einem Amtsblatt genügt regelmäßig nicht, da dies in der Regel erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zur Wahl erscheint. 7Denn das vorläufige Ergebnis soll möglichst bald verkündet werden, nachdem der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Ergebnisse der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände vorliegen.
8Damit Bewerberinnen, Bewerber und Wahlberechtigte im Voraus wissen, wo sie sich über das vorläufige Wahlergebnis informieren können, muss die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Ergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 entscheidend ist (vgl. § 90 Abs. 6 Satz 2).
9Um das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln, können bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die Nrn. 2 bis 4 und 6.1 der Anlage 21 Abschnitt II sowie bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Nrn. 2 bis 4 der Anlage 22 Abschnitt II entsprechend herangezogen werden. 10Die Anlagen 21 und 22 stellen zwar unmittelbar auf die Ermittlung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss ab. 11Die dazu notwendigen, in den Anlagen 21 und 22 genannten Schritte entsprechen aber den zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses notwendigen Schritten.