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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
77.
Übersendung der Unterlagen (§ 89)
1Unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Abstimmungsraum erstellte Bestandteile der Niederschrift bleiben dieser beigefügt.
2Die in § 89 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen werden im dort bezeichneten Fall zusätzlich zu den Unterlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 übersandt.
3Zu den übrigen in § 89 Abs. 3 genannten Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenständen zählt alles, was nicht zusammen mit der Niederschrift zu übersenden ist, insbesondere
das Wählerverzeichnis,
die bei der Urnenwahl eingenommenen Wahlscheine,
ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und ein eventuelles Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine,
die nicht beschlussmäßig behandelten Stimmzettel, die nach den in § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Stapeln verpackt und versiegelt werden sollten; das Verpacken der gültigen Stimmzettel in Stapeln entfällt, wenn für die Auszählung eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wurde,
die Empfangsbestätigungen nach § 65a Satz 2,
die nicht beschlussmäßig behandelten Wahlscheine der zugelassenen Wahlbriefe,
die Mitteilungen und die Empfangsbestätigungen nach § 72 Abs. 2,
die unbenutzten Stimmzettel,
alle sonstigen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
4Bei Landkreiswahlen prüft die Gemeinde vor der Weiterleitung an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Landkreiswahlen auch, ob die Niederschriften vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.