74.
Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)
74.1
Erstes Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen
1Die wählende Person streicht zwei Namen sich bewerbender Personen, ohne den Namen der nicht gestrichenen Person zu kennzeichnen.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Bewerberin Zöllner und den Bewerber Wolf nicht wählen will. 4Sie hat aber nicht positiv klargemacht, dass sie den Bewerber Huber wählen will. 5Dies kann ihr auch nicht unterstellt werden.
6Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
74.2
Zweites Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen
1Die wählende Person „häufelt“ bei einer sich bewerbenden Person
2Der Stimmzettel ist gültig.
3 § 77 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise zu kennzeichnen ist. 4Es ist dabei nicht zwingend das Setzen eines Kreuzes erforderlich. 5Die wählende Person hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bewerber Huber wählen will.
74.3
Drittes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person
1Die wählende Person trägt handschriftlich den Namen einer anderen wählbaren Person unter Angabe ihrer Personalien ein, ohne den Namen der vorgedruckten sich bewerbenden Person zu streichen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Er ist nicht etwa ungültig, weil er nicht erkennen ließe, welcher Person die Stimme gegeben wurde. 4Die wählende Person hat eindeutig den vorgedruckten Bewerber Maier nicht gewählt, denn sie hätte diesen nur dadurch wählen können, dass sie ein Kreuz in den Kreis hinter dem Bewerbernamen gesetzt oder den Wahlvorschlag sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet hätte. 5Die wählende Person hat den handschriftlich hinzugefügten Benz gewählt. 6Durch Eintragen eines anderen Namens gibt die wählende Person als positive Willensbekundung zu erkennen, dass sie nicht die vorgedruckte sich bewerbende Person, sondern die handschriftlich benannte Person wählen will, zumal sie nur eine Stimme hat. 7Es wird von ihr nicht verlangt, in diesem Fall den vorgedruckten Namen der sich bewerbenden Person zu streichen.
8Hätte dagegen die wählende Person den vorgedruckten Namen Maier angekreuzt und gleichzeitig handschriftlich den Namen einer anderen Person hinzugefügt, wäre die Stimmabgabe ungültig.
74.4
Viertes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person
1Der Stimmzettel wurde unverändert (leer) abgegeben.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss sich die wählende Person ausdrücklich für eine Person entscheiden.
4Grundsatz: Leere Stimmzettel sind immer ungültig!