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GLKrWBek
Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
73.
Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)
1In den folgenden Beispielen wird die Stimmvergabe bei unechter Mehrheitswahl näher erläutert. 2Sie gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der unechten Mehrheitswahl (wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde) zu wählen ist und dass von der Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 insoweit Gebrauch gemacht wurde, als ein Wahlvorschlag mit zwölf sich bewerbenden Personen vorliegt. 3Jeder wählenden Person stehen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 insgesamt acht Stimmen zu.
4Wegen der Übersichtlichkeit wurde auf die erforderliche Zahl der Leerzeilen verzichtet (siehe hierzu Fußnote 5 der Anlage 4 zu §§ 30 bis 32 GLKrWO). 5Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisrätinnen und Kreisräte.

73.1 Listenkreuz und Hinzufügung wählbarer Personen

73.1.1 Erstes Beispiel

1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste neben dem Kennwort.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die ersten acht sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags erhalten je eine Stimme.

73.1.2 Zweites Beispiel

1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste neben dem Kennwort, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und vergibt an eine Person drei Stimmen.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person konnte, da sie nicht an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gebunden war, zur Stimmvergabe die Namen weiterer wählbarer Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger handschriftlich hinzufügen und grundsätzlich auch bis zu drei Stimmen pro Person vergeben. 4Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe wertet der Wahlvorstand zuerst diese einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus; das Listenkreuz interessiert zunächst nicht.
5Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur sieben gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von acht also nicht voll ausgenutzt. 6Daher gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimme. 7Diese kommt den sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. 8Somit erhält neben den Personen Strobl, Furtner, Hammer und Kagerer die Bewerberin Zöllner ebenfalls eine Stimme. 9Die Bewerberin Forst erhält drei Stimmen.
10Hätte die wahlberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl bereits voll ausgenutzt, würde die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gelten. 11Hätte sie ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Listenkreuz gesetzt wurde.

73.2 Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen

73.2.1 Erstes Beispiel

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat sechs Einzelstimmen vergeben, indem sie die Namen von zwei sich bewerbenden Personen gekennzeichnet und handschriftlich vier Namen wählbarer Personen hinzugefügt hat. 4Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt und den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen ihre zwei Reststimmen den sich bewerbenden Personen Zöllner und Wolf zugute.

73.2.2 Zweites Beispiel

1Die wählende Person vergibt alle ihr zustehenden Stimmen durch Einzelstimmvergabe und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ ist das gesetzte Listenkreuz unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 4Das Listenkreuz macht die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; es bleibt ohne Bedeutung.
5Hätte die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.

73.3 Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Namen sich bewerbender Personen.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus. 4Demnach erhalten die sechs Personen Wolf, Kääriälainen, Dr. Bauer, Strobl, Furtner und Forst je eine Stimme. 5Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt hat, gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. 6Die zwei Reststimmen kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. 7So erhalten die sich bewerbenden Personen Müller und Kolb ebenfalls je eine Stimme. 8Die Streichung des Bewerbers Forstner ist für das Ergebnis bedeutungslos.

73.4 Listenkreuz, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, streicht Namen sich bewerbender Personen und verzichtet auf Stimmen.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur vier gültige Stimmen vergeben. 4Sie hat jedoch zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet, weshalb weitere Stimmen den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugutekommen. 5Die Personen Wolf, Nagel und Kääriälainen erhalten je eine der Reststimmen.
6Somit hat die wählende Person insgesamt sieben Stimmen vergeben. 7Auf die restliche Stimme hat sie verzichtet.
8Hätte die wählende Person den Kreis neben dem Kennwort nicht gekennzeichnet und auch keine Namen wählbarer Personen handschriftlich hinzugefügt, sondern den Stimmzettel unverändert abgegeben oder nur Namen sich bewerbender Personen gestrichen, wäre die Stimmvergabe ungültig.
9Grundsätze: Leere Stimmzettel sind immer ungültig! 10Streichungen allein sind keine gültige Stimmvergabe.

73.5 Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen bei Über- oder Unterschreitung der Stimmenzahl

73.5.1 Erstes Beispiel

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und vergibt mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat neun Stimmen vergeben, obwohl ihr nur acht zustehen.

73.5.2 Zweites Beispiel

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat sechs Einzelstimmen vergeben. 4Auf die restlichen zwei Stimmen hat sie verzichtet.

73.6 Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und streicht Namen sich bewerbender Personen
Stimmzettel
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt sechs Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von acht Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. 4Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die der sich bewerbenden Person Singer über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; diese zwei Stimmen sind ungültig, aber vergeben.
5Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
6Die Personen Zöllner und Wolf erhalten keine Stimme, denn die wählende Person hat kein Listenkreuz gesetzt. 7Das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar.
8Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
9Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, zusätzlich ein Listenkreuz zu setzen. 10In diesem Fall wären die nicht vergebenen zwei Reststimmen den sich bewerbenden Personen Zöllner und Wolf zugutegekommen. 11Die der sich bewerbenden Person Singer über die zulässigen drei Stimmen hinaus ungültig gegebenen zwei Stimmen wären verbraucht und könnten dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen.
12Wäre die Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmen, wobei auch die ungültig vergebenen Stimmen eingerechnet werden, überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
13Hätte die wählende Person den Namen einer nicht wählbaren Person handschriftlich hinzugefügt, wäre die Stimmvergabe insoweit ungültig und die Stimme bzw. die Stimmen wären ebenfalls vergeben. 14Auch die handschriftliche Ergänzung einer nicht wählbaren Person kann dazu führen, dass die Stimmvergabe insgesamt ungültig ist, wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, oder dazu führen, dass die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gilt, wenn die Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt wurde.