Inhalt
71.
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)
1Es gilt der Grundsatz, dass Einzelstimmvergabe vor Listenstimmvergabe geht. 2Kreuzt die wählende Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste an, gibt sie aber einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, wertet der Wahlvorstand zunächst nur die Einzelstimmvergabe aus. 3Hat die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe bereits ihre gesamten Stimmen vergeben, gilt die Kennzeichnung in den Kopfleisten nicht als Vergabe von Stimmen, das heißt Listenkreuze bleiben unbeachtet. 4Wenn die Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt wurde, gilt ein Listenkreuz als Vergabe der Reststimmen, die dann den nicht gekennzeichneten und nicht gestrichenen sich bewerbenden Personen innerhalb der in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschläge in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugutekommen. 5Eine Stimmvergabe ist dann ungültig, wenn die wählende Person bereits durch Einzelstimmabgabe oder durch mehrere Listenkreuze ohne eine entsprechende Anzahl an Streichungen die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl überschritten hat.