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KostBayFoR
Text gilt ab: 24.08.2020
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2013.1-F

Richtlinie über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des BayernFonds nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz entstehen
(Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds – KostBayFoR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 24. August 2020, Az. BF-VV 9220-2/7/3

(BayMBl. Nr. 492)

Zitiervorschlag: Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds (KostBayFoR) vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 492)

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Präambel
1Nach dieser Richtlinie sollen Kosten erstattet werden, die der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayFoG entstehen. 2Darüberhinausgehende Gegenleistungen für Stabilisierungsmaßnahmen sind hiervon nicht erfasst.