Inhalt

KostBayFoR
Text gilt ab: 01.08.2024

5.   Fälligkeit

5.1  

1Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat legt einen anderen Zeitpunkt fest. 2Für Verrechnung gilt Nr. 19 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 70 der Bayerischen Haushaltsordnung.

5.2  

Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.