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KostBayFoR
Text gilt ab: 24.08.2020

2.   Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung

2.1  

1Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Bewirken. 3Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bayerische Finanzagentur GmbH legt einen anderen Zeitpunkt fest.

2.2  

1Abweichend von Nr. 2.1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags. 2Sofern eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat oder von diesem hinzugezogene Dritte zu vertreten haben, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung abweichend von Nr. 2.1 im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.